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In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 29. Januar 2026 klargestellt, dass auch Immobilienmakler für Diskriminierung bei der Wohnungssuche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) haften können. Im Zentrum stand ein Fall, in dem eine Mietinteressentin mit pakistanisch klingendem Namen wiederholt Absagen erhielt, während identische Anfragen unter deutsch klingenden Namen plötzlich zu Besichtigungsterminen führten. Die Entscheidung gilt als deutliches Signal an eine Branche, die in angespannten Wohnungsmärkten häufig als erstes Nadelöhr über den Zugang zu Wohnraum entscheidet.
BGH-Urteil: Makler haften bei Diskriminierung von Wohnungssuchenden wegen der Herkunft
Der Fall: Absage mit „ausländischem“ Namen, Zusage mit „deutschem“ Namen
Ausgangspunkt des Verfahrens war die Wohnungssuche einer Frau in Hessen. Sie bewarb sich im November 2022 online auf eine Mietwohnung und erhielt nach ihrer Anfrage eine schnelle Absage, es seien keine Besichtigungstermine mehr verfügbar. Zweifel an dieser Begründung führten dazu, dass sie das Vorgehen überprüfte: Mit identischen Angaben zu Haushalt, Beruf und Einkommen stellte sie weitere Anfragen, diesmal unter deutsch klingenden Namen. Nun kamen Einladungen zur Besichtigung.
Dieses Vorgehen, häufig als „Testing“ bezeichnet, spielt in Antidiskriminierungsverfahren eine wichtige Rolle, weil es Unterschiede in der Behandlung bei ansonsten vergleichbaren Voraussetzungen sichtbar macht. Im konkreten Fall werteten die Gerichte die abweichenden Reaktionen auf die Anfragen als starkes Indiz dafür, dass der Name und damit die vermutete ethnische Herkunft den Ausschlag gab.
Die Entscheidung: Diskriminierung nach dem AGG – und Verantwortung des Maklers
Der BGH bestätigte, dass eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft im Sinne des AGG vorliegt, wenn eine Person allein aufgrund des Namens oder der angenommenen Herkunft schlechter gestellt wird. Besonders relevant ist, dass das Gericht die Verantwortlichkeit nicht auf Vermieter beschränkt: Auch Makler, die Anfragen sortieren, Besichtigungen koordinieren und Interessenten auswählen, können unmittelbar in die Pflicht genommen werden.
Damit wird die Rolle des Maklers rechtlich neu akzentuiert. In der Praxis ist die Vorauswahl oft nicht nur organisatorisch, sondern faktisch entscheidend. Wer den Zugang zur Besichtigung steuert, steuert häufig auch den Zugang zur Wohnung. Genau hier setzt die BGH-Entscheidung an: Diskriminierung soll nicht dadurch folgenlos bleiben, dass sie in die Vorstufe der Vermietung verlagert wird.
Entschädigung und Beweislast: Indizien können reichen
Im konkreten Verfahren wurde dem Makler eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro auferlegt. Maßgeblich war, dass die Klägerin nachvollziehbar Indizien vorgetragen hatte, die auf eine unzulässige Benachteiligung hindeuten. Nach dem System des AGG kann sich daraus eine Beweislastverschiebung ergeben: Liegen hinreichende Indizien vor, muss die Gegenseite darlegen und beweisen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorlag.
Für die Praxis bedeutet das, dass nicht nur offene diskriminierende Aussagen relevant sind. Auch Muster im Umgang mit Anfragen, die sich statistisch oder durch Tests nachvollziehen lassen, können juristisch erhebliches Gewicht bekommen. Gerade in Märkten, in denen viele Bewerbungen in kurzer Zeit eingehen, steigt damit der Druck, Auswahlprozesse transparent, dokumentiert und diskriminierungsfrei zu gestalten.
Auswirkungen auf Wohnungsmarkt und Branche
Die Entscheidung fällt in eine Zeit, in der Wohnungssuche vielerorts von Knappheit geprägt ist. In solchen Situationen wächst das Risiko, dass Vorurteile, Routinen oder vermeintliche „Abkürzungen“ in der Auswahl dominieren. Das BGH-Urteil setzt dem klare Grenzen und erhöht das Haftungsrisiko für diskriminierende Praktiken.
Für Maklerunternehmen dürfte das Urteil zu einer stärkeren Standardisierung von Abläufen führen: einheitliche Kriterien, nachvollziehbare Kommunikation, interne Schulungen und eine strengere Kontrolle der Vorauswahl. Zugleich stärkt die Entscheidung die Position von Wohnungssuchenden, die Diskriminierung nicht nur vermuten, sondern anhand von Indizien belegen können.
Fazit
Mit dem Urteil vom 29. Januar 2026 stellt der Bundesgerichtshof klar: Diskriminierung bei der Wohnungssuche ist nicht nur ein gesellschaftliches Problem, sondern kann konkrete zivilrechtliche Folgen haben – auch für Makler. Wer Zugang zu Besichtigungen steuert, trägt Verantwortung dafür, dass Namen und zugeschriebene Herkunft nicht über Chancen auf Wohnraum entscheiden. Die Entscheidung dürfte die Branche zu transparenteren, überprüfbaren Auswahlprozessen drängen und zugleich Betroffenen neue rechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten eröffnen.
Quellen
Legal Tribune Online (LTO): https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/izr12925-bundesgerichtshof-bgh-makler-haftet-wegen-diskriminierung-agg-humaira-waseem
ZDFheute: https://www.zdfheute.de/politik/deutschland/bgh-prozess-diskriminierung-wohnungssuche-100.html
Handelsblatt: https://www.handelsblatt.com/finanzen/immobilien/diskriminierung-was-das-bgh-urteil-zur-wohnungssuche-fuer-vermieter-heisst-01/100193913.html
taz: https://taz.de/Urteil-des-Bundesgerichtshofs/!6149897/
Deutscher Mieterbund (Pressemitteilung, 29.01.2026): https://mieterbund.de/aktuelles/meldungen/bgh-setzt-klares-zeichen-kein-platz-fuer-diskriminierung-bei-der-wohnungssuche/
